Artikelnummer: 14051009

KOMMUNALE RETTUNGSDIENST-GMBH KANN GEMEINNÜTZIG SEIN
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine kommunale GmbH, die den Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen durchführt, gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann.
Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft - eine sog. Eigengesellschaft - privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist.
Der Bundesfinanzhof hat die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften nun im Grundsatz bejaht. Allerdings untersage das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, müsse die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehöre ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für „private“ Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitere die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgegeben, die Angemessenheit der Vergütungen zu prüfen.
Quelle:
Bundesfinanzhof - PM 35/2014 vom 07.05.2014 von
27.11.2013 http://www.bundesfinanzhof.de/
