Artikelnummer: 13042118

VEREINSZWECK EINES SPORTVEREINS SETZT KEINE BESTIMMTE SPORTART VORAUS
Der Vereinszweck eines Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend voraus, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung unterhält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Auflösung einer solchen Abteilung verstoße im Regelfall auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht.
Quelle:
Bundesgerichtshof von
19.02.2013 http://www.bundesgerichtshof.de/
